Das Thema spielte in der Vergangenheit
aus steuerlichen Gründen eine erhebliche
Rolle.
Nach einem neueren Urteil darf die
Differenzierung aber nicht sein, vgl.
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... 1289&sfk=2
Hat sich damit eigentlich in der Praxis etwas geändert?
Schwarze und weiße Fonds in DE
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BFH zur Besteuerung nicht registrierter ausländischer Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) :
duv-verband
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aus der FTD vom24.7.09, S. 23
Steuerprivilegien für Auslandsfonds
Erfüllten Auslandsfonds die umfangreichen heimischen Veröffentlichungspflichten nicht, wurden sie vom Fiskus
als schwarze Fonds eingestuft und mit einer pauschalen und überhöhten
Steuer belegt. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst als Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit bewertet. Das Finanzministerium wendet das Urteil
ab sofort in allen noch offenen Fällen bei Fonds aus anderen EU-Ländern an
(Az.: IV C 1 – S 1980-a/07/0001). Die beanstandete Vorschrift wurde 2004
abgeschafft, sodass Anleger schwarzer Fonds in offenen Steuerfällen bis zum
Jahr 2003 jetzt erfolgreich zu viel bezahlte Einkommensteuer oder vorab
einbehaltenen Zinsabschlag zurückfordern können. ROBERT KRACHT
Steuerprivilegien für Auslandsfonds
Erfüllten Auslandsfonds die umfangreichen heimischen Veröffentlichungspflichten nicht, wurden sie vom Fiskus
als schwarze Fonds eingestuft und mit einer pauschalen und überhöhten
Steuer belegt. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst als Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit bewertet. Das Finanzministerium wendet das Urteil
ab sofort in allen noch offenen Fällen bei Fonds aus anderen EU-Ländern an
(Az.: IV C 1 – S 1980-a/07/0001). Die beanstandete Vorschrift wurde 2004
abgeschafft, sodass Anleger schwarzer Fonds in offenen Steuerfällen bis zum
Jahr 2003 jetzt erfolgreich zu viel bezahlte Einkommensteuer oder vorab
einbehaltenen Zinsabschlag zurückfordern können. ROBERT KRACHT
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