oh Goooood!

"Guten Morgen, hier ist die Steuerfahndung". Wenn Sie einmal morgens um 7 Uhr mit dieser Begrüßung geweckt worden sind, werden Sie das so schnell nicht wieder vergessen. Denn wegen der immer noch klammen Kassen sind die Finanzämter im Umgang mit Unternehmern so rüde wie nie. Kein Wunder, dass sich nach und nach die Finanzgerichte auf die Seite der Steuerzahler schlagen. Die folgenden Urteile können Sie im Fall der Fälle gut verwenden:
· Um an Verbindungsdaten (Telefon etc.) zu kommen, beschlagnahmen Fahnder häufig zu Unrecht Mobil-, Festnetz- oder Faxgeräte. Laut Bundesverfassungsgericht ist zur Auswertung der Daten jedoch ein richterlicher Beschluss nötig (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvR 308/04).
· Das Verfassungsgericht wies Steuerfahnder in die Schranken, die in großem Stil die Rechner einer Kanzlei beschlagnahmten, die auch Daten unbescholtener Mandanten enthielten (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvR 1027/02).
· Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu wahren. Das stellte das Verfassungsgericht in einem Fall klar, in dem Fahnder für ein mögliches Steuerplus von 90 Euro ausrückten. Sie wollten prüfen, ob ein Arbeitnehmer wie deklariert tatsächlich Fachbücher anschaffte (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvR 1034/02).
· Entdecktes Schwarzgeld muss exakt zuzuordnen sein. Es reicht nicht, nachzuversteuernde Kapitalerträge per Schätzung je zur Hälfte auf ein Ehepaar aufzuteilen (FG Niedersachsen, Aktenzeichen: 14 V 194/04).
· Wollen Beamte das Vermögen eines Verdächtigen beschlagnahmen, müssen sie Vorwürfe sehr sorgfältig prüfen. Die Vermutung, dass es sich um mittels einer Straftat erlangtes Geld handelt, legitimiert solche Maßnahmen nicht (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvR 1136/03).
· Einschüchterungsversuche haben ihre Grenzen. Die Ankündigung eines Gerichts, einen Angeklagten in Haft zu nehmen, falls er nicht gesteht, ist laut Bundesgerichtshof eine unzulässige Drohung (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: 4 StR 84/04).

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