Quelle =
https://broker-test.de/trading-news/vor ... ge-wissen/
Zitat: ... Im Januar 2025 wird die Vorabpauschale für Investmentfonds viele Anleger wieder überraschen
.....
Wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen und dabei Verluste machen, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer
nicht zurückerstattet.
Das bedeutet: Selbst wenn der Fonds nach der Besteuerung an Wert verliert oder Sie sogar einen Verlust verzeichnen, bleibt die bereits gezahlte Steuer bestehen.
Auch während der Haltezeit gilt dies: Sie können in einem Jahr Vorabpauschalen zahlen, wenn der Fonds gut läuft, doch selbst wenn der Fonds in den Folgejahren an Wert verliert, erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Steuern.
Tipp: Freistellungsauftrag rechtzeitig erteilen
Berücksichtigen Sie bei der Erteilung Ihres Freistellungsauftrags die Vorabpauschale. Ist diese durch den Freistellungsauftrag abgedeckt, zahlen Sie auf die fiktiven Erträge keine Steuern.
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